1. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander ist auch auf den Erstattungstatbestand des § 2 Abs.3 SGB X anwendbar.
2. Der Lauf der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X n.F. setzt nicht voraus, dass eine rückwirkende Entscheidung des Erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht ergeht. Diese verfahrensrechtliche Variante ist (nur) Gegenstand des § 111 Satz 2 SGB X n.F..