Eine Zusatzausrüstung (Haltevorrichtung für einen Rollstuhl) für ein schwerstbehindertes 12jähriges Kind am Kraftfahrzeug der Eltern stellt regelmäßig keine - der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallende - Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (Hilfsmittel gemäß § 33 Abs. 1 SGB V) dar, sondern eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation, für die der Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe einzutreten hat.