Erwerbsminderungsrentner müssen eine Absenkung des Zugangsfaktors (Rentenabschlag) auch dann hinnehmen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Abweichung von BSG vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R = BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr 3). Die Einführung eines abgesenkten Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung ist nicht verfassungswidrig.
Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterliegen Rentenabschlägen nur, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.