1. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 59 Abs. 1 iVm. Abs. 3 BAT auch dann, wenn der Angestellte seine Weiterbeschäftigung auf einem für ihn gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz nur mündlich beantragt hat.
2. Ein nur mündliches Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Schriftform des § 59 Abs. 3 BAT nicht. Denn die Vorschrift enthält ein konstitutives Schriftformerfordernis iSv. § 125 Satz 1 BGB.
Gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist auf der Grundlage der seit 01.01.2002 geltenden ZPO die befristete Beschwerde nach § 793 ZPO uneingeschränkt statthaft; für eine analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO ist kein Raum mehr (gegen OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140ff).
Die inhaltliche Überprüfung der Ermessensentscheidung beschränkt sich aber darauf, ob die Voraussetzungen des § 769 ZPO verkannt worden sind.
Gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist auf der Grundlage der seit 01.01.2002 geltenden ZPO die befristete Beschwerde nach § 793 ZPO uneingeschränkt statthaft; für eine analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO ist kein Raum mehr (gegen OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140ff).
Die inhaltliche Überprüfung der Ermessensentscheidung beschränkt sich aber darauf, ob die Voraussetzungen des § 769 ZPO verkannt worden sind.