Dem Anspruch auf Beitragserstattung steht nicht entgegen, dass eine Beamtin für die Zeit der Kindererziehung beurlaubt ist, weil die Versicherungsfreiheit in der vorangegangenen Beschäftigung als Beamtin auch die anschließende Zeit der Kindererziehung erfasst, wenn für diese Zeit eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist (Fortführung von BSG vom 13.10.1983 - 11 RA 86/82 = SozR 2200 § 1233 Nr 23).
Die Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die Höchstwerte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ist nicht verfassungswidrig (Fortführung von BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr 6 und BSG vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R).
Der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Personen, die wegen entgeltlicher Beschäftigung versicherungspflichtig, hiervon aber wegen der gleichzeitigen Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit worden sind, verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Kindererziehungszeiten systembezogen annähernd gleichwertig in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt werden. Andernfalls ist die Vorschrift über den Ausschluss solcher Befreiten nicht anwendbar.