Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 90 vH des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts, wenn sich ihre beitragspflichtigen Einmalzahlungen zu zwei Dritteln oder mehr aus Vergütungsbestandteilen zusammensetzen, die der Arbeitgeber im Falle krankheitsbedingter Fehltage arbeitsrechtlich kürzen oder gänzlich verweigern darf. Eine Begrenzung des Krankengeldes auf 100 vH des zuletzt gezahlten laufenden Nettoarbeitsentgelts ist nur zulässig, wenn sich die Einmalzahlungen zu mehr als einem Drittel aus Vergütungsbestandteilen zusammensetzen, die der Arbeitgeber im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf Fehltage nicht kürzen oder gänzlich verweigern darf.