Der Begriff des Mehrerlöses durch eine "abweichende Belegung" in § 12 Abs. 4 Satz 1 BPflV bezieht sich auf Mehrerlöse, die dadurch entstanden sind, dass die Planbetten zu einem höheren Grad genutzt worden sind, als bei der Budgetvereinbarung bzw. -festsetzung zugrunde gelegt. Die Vorschrift gilt damit nicht für den Fall einer (zusätzlichen) Inanspruchnahme von Reha-Betten außerhalb des Versorgungsauftrages des Krankenhauses.
1. Ob ein Sozialleistungsträger einem anderen Leistungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sozialleistungen erbracht hat, nach § 102 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach als "der zur Leistung verpflichtete" Leistungsträger erstattungspflichtig ist, richtet sich nach den für den in Anspruch genommenen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
2. Voraussetzung einer Erstattungspflicht nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers vorliegen. Dies setzt voraus, dass der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, rechtmäßig hätte erbringen dürfen.
3. Das Erfordernis der ärztlichen Aufsicht und Verantwortung für die Maßnahme gehört auch kostenerstattungsrechtlich zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Verpflichtung der Krankenversicherung zur Leistung im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X.