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JuraForum.deUrteileVorschriftenSSGB IX§ 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX 

Entscheidungen zu "§ 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX"

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BAG – Urteil, 2 AZR 46/05 vom 02.03.2006

Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verdrängt die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht. Mit dem bestandskräftigen, zustimmenden Verwaltungsakt des Integrationsamtes steht auch nicht etwa zugleich fest, dass die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt ist. Von den Gerichten für Arbeitssachen ist die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eigenständig zu prüfen.

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