1. In einem Fall des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG ist bei einer strittigen Sozialauswahl auch die Festlegung des auswahlrelevanten Kreises der Arbeitnehmer sowie die Gewichtung der Sozialdaten zueinander und auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen.
2. Die Entscheidung des EUGH vom 27.01.2005 (Junk/Kühnel) hat keine unmittelbaren Wirkungen auf andere Verfahren.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnises eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber ist nicht unwirksam, wenn gegen die Vorschriften über die Prävention des § 84 SGB IX verstoßen wurde.
Zur Zusammenfassung der auf zahlreiche Filialbetriebe (hier: Friseursalons) verteilten Arbeitsplätze im Direktionsbereich einer Dienstleistungs-GmbH bei der Berechnung der Pflichtquote für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.