Arbeitnehmer können einen Existenzgründungszuschuss auch dann beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler unter Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes eine selbstständige Tätigkeit im EU-Ausland aufnehmen.
Einem Rentner mit Wohnsitz in Spanien, der sowohl eine Rente des deutschen als auch eine Rente eines spanischen Rentenversicherungsträgers bezieht, steht ein Recht auf Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu.