Die im Sozialrecht begründete Versicherungs- und Beitragsfreiheit von Personen, die "während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule ... gegen Entgelt beschäftigt werden", endet nicht ohne weiteres, wenn der Beschäftigte nach dem erfolgreichen Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung sein Studium fortsetzt, um durch eine Wiederholungsprüfung eine Notenverbesserung zu erreichen.
Auslandseinsätze unterliegen nur dann der Versicherungspflicht und dem Versicherungsschutz, wenn die Entsendung durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine Vereinbarung im voraus zeitlich begrenzt ist.