Die Familienversicherung wird für die Zeit nach dem Erhalt einer einmaligen Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen, weil die Abfindungssumme nicht entsprechend dem vorher erzielten Arbeitsentgelt auf mehrere Monate verteilt werden darf (Fortführung von BSG vom 25.1.2006 - B 12 KR 2/05 R = SozR 4-2500 § 10 Nr 6).
Von der Familienversicherung ist ausgeschlossen, wer eine Rente aus einer sofort beginnenden privaten Rentenversicherung mit einem Zahlbetrag über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bezieht (Fortführung von BSG vom 10.3.1994 - 12 RK 4/92 = SozR 3-2500 § 10 Nr 5).
Die monatlich gezahlten Beträge einer Abfindung des Arbeitgebers nach ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses zählen, soweit sie steuerpflichtig sind, zum Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV und schließen bei Überschreiten des maßgebenden Grenzbetrages des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs SGB V die Familienversicherung aus.