1. Die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie haben in § 2.3 Urlaubsabkommen einen gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruch geschaffen, nach dem bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers im fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung des infolge Krankheit nicht erfüllbaren Urlaubsanspruchs zu erfolgen hat. Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt demgegenüber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei Fortbestehen voraus.
2. Der tarifvertragliche Abgeltungsanspruch nach § 2.3 Urlaubsabkommen geht im Falle der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitslosengeldes über; denn er ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 143 Abs. 1 SGB III. Das gebietet die Auslegung dieser Vorschrift. § 143 SGB III will im Interesse der Versichertengemeinschaft verhindern, dass der Arbeitslose neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Lohnersatzleistung bezieht.
Wird durch einen vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrag der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 KSchG aufgehoben und eine vertragliche Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende auf 0 reduziert, so ist für die Frage, ob durch eine umfassende Ausgleichsklausel auch Ansprüche aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot miterledigt sind, auch die Höhe der versprochenen Kündigungsschutzabfindung entscheidend.
Ein Rundfunkgebührenbeauftragter kann arbeitnehmerähnliche Person sein. Für dessen Klage auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
Aktenzeichen: 5 AZB 12/00
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Beschluß vom 30. August 2000
- 5 AZB 12/00 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 27. Oktober 1999
Köln
- 15 Ca 5608/99 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 7. Februar 2000
Köln
- 13 Ta 396/99 -