Die Vermeidung einer Insolvenz rechtfertigt es, bei Überführung von Arbeitnehmern in eine Beschäftigungsgesellschaft gemäß § 175 SGB III a.F., §§ 216 a, 216 b SGB III in einem dreiseitigen Vertrag schlechtere Vertragsbedingungen zu vereinbaren. Dazu gehört auch eine auflösende Bedingung des Vertrags zur Beschäftigungsgesllschaft für den Fall, dass der ehemalige Arbeitgeber seine Aufstockungszahlungen zum Strukturkurzarbeitergeld einstellt. Ob das Vertragsverhältnis zur Beschäftigungsgesellschaft ein Arbeitsverhältnis ist, bleibt unentschieden.