1. Wechselt ein Arbeitnehmer aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in "Kurzarbeit Null" bei einer Auffanggesellschaft, um "Struktur-Kurzarbeitergeld" zu erhalten, entsteht ein neues Pflichtversicherungsverhältnis, zumindest aber ändert sich das bisherige Versicherungsverhältnis wesentlich.
2. Beziehen Versicherte bei "Kurzarbeit Null" in einer Auffanggesellschaft "Struktur-Kurzarbeitergeld", bemisst sich hiernach das Regelentgelt für die Krankengeldberechnung.
1. Ist über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren gemäß § 304 InsO eröffnet worden, kann der Insolvenzverwalter vom Arbeitgeber die Abführung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse verlangen. Die Berechnung des dem Schuldner verbleibenden unpfändbaren Arbeitseinkommens richtet sich nach den Pfändungsschutzbestimmungen gemäß §§ 850 ff ZPO.
2. Bezieht der Schuldner, der aufgrund eines dreiseitigen Vertrages zu einer
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt ist, neben dem Transferkurzarbeitergeld gemäß § 216 b SGB III einen Aufstockungsbetrag zur Sicherung seines bisherigen Nettoentgelts, handelt es sich um ein einheitliches Arbeitseinkommen. Eines Zusammenrechnungsbeschlusses gemäß § 850 d Nr. 2 bzw. Nr. 2 a ZPO bedarf es nicht.