1. Die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ist auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Norm des § 37b SGB III ausreichend inhaltlich bestimmt.
2. Die Sanktion des § 140 SGB III setzt nicht voraus, dass nach der Pflichtverletzung ein neues Anwartschaftsrecht auf Arbeitslosengeld entstanden sein muss.
3. Meldet sich der Arbeitslose zur Aufnahme einer befristeten Beschäftigung unter Angabe des Endzeitpunkts aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ab, bedarf es jedenfalls dann keiner persönlichen Arbeitsuchendmeldung, wenn dies von der Bundesagentur für Arbeit nicht ausdrücklich verlangt wird.