Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung nach § 37 b SGB III gemindert wurde, kann vom Arbeitgeber keinen Schadensersatz deshalb verlangen, weil der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen war.
Kommt ein Arbeitnehmer seiner Verpflichtung gemäß § 37 b SGB III, sich unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, nicht nach und mindert deshalb die Agentur für Arbeit gemäß § 140 SGB III das Arbeitslosengeld, so hat er dennoch in der Regel keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn dieser ihn nicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III auf seine Verpflichtung hingewiesen hat.