Die bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit vorgesehene Privilegierung von Pflegepersonen setzt voraus, dass der gepflegte Angehörige Leistungen aus der Pflegeversicherung oder vergleichbare Leistungen tatsächlich bezogen hat.
Es ist mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden.