1. Die Beschränkung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II, die geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren sind, können auch nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht wegen eines besonderen Härtefalls von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
3. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV lässt sich mit der Zuzahlung für Medikamente nicht begründen.
Träger der Leistungen sowohl nach § 6 SGB II (Aufgaben der Agentur für Arbeit) als auch nach §§ 22, 23 SGB II (Aufgaben der Kommunen) ist die nach § 44b Abs. 1 SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft.
Auf die Arbeitsgemeinschaft selbst und nicht auf die Körperschaften, die sie errichtet haben, gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten nach § 33 Abs. 1 SGB II über.
Die Arbeitsgemeinschaft ist in einem Verfahren auf Umschreibung eines Vollstreckungstitels auf sie als Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) parteifähig.