1. Der Leistungssauschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn die Ausbildung nur dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähig ist (Anschluss an BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = FEVS 59, 289).
2. Ein besonderer Härtefall i. S. von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen. Er ist aber auch dann anzunehmen, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Bedarf an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Ausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit (Anschluss an BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = FEVS 59, 289).
3. § 22 Abs. 7 SGB II setzt den tatsächlichen Bezug von Leistungen nach dem BAföG voraus.
Nach § 22 Abs. 7 SGB II erhält ein Auszubildender einen Zuschuss zu seinen ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei hat eine Bedarfsprüfung nach dem SGB II zu erfolgen.