Für eine auf Beschaffung eines adäquaten (Ersatz-)Arbeitsplatzes wegen angeblich verschuldeten Arbeitsplatzverlustes sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Arbeitsvergütung gerichtete Klage eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegen die private Einrichtung, welche die Aufgaben nach dem SGB II für die Agentur für Arbeit wahrnimmt, ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das Sozialgericht nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG zuständig (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06 - NZA 2007, 53 ff.).
Der Einsatz erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zur Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten ("Ein-Euro-Jobs") in der Dienststelle unterliegt der Mitbestimmung des dortigen Personalrats bei Einstellungen.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).
1. Der Einsatz von Ein-Euro-Kräften gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stellt eine gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG mitbestimmungspflichtige Einstellung dar.
2. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - aufgestellten Grundsätze zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG stehen der Annahme einer Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften nicht entgegen.