Ein dem Grunde nach feststehender Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV kann als fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen gemäß § 56 Abs 1 SGB I im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergehen, auch wenn die Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers über Art, Dauer und Höhe der Leistung dem Versicherten vor seinem Tode nicht bekannt gemacht worden ist.