Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Arbeitsfähigkeit eines im grenznahen Ausland wohnenden Ausländers ist gegeben, wenn dieser die Vermittlung in eine Grenzgängerbeschäftigung iS der ASAV und insoweit die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu erwarten hat (Weiterführung von und Abgrenzung zu BSG vom 26.3.1998 - B 11 AL 75/97 R = DBlR 4444a, AFG/§ 19).
1. Zum Bestehen von Kostenerstattungsansprüchen gegen eine deutsche Krankenkasse bei unaufschiebbarer Behandlung im Ausland bei abkommensmäßig geregelter Sachleistungsaushilfe durch Leistungsträger des Aufenthaltsstaats (hier: Abk Tunesien SozSich).
2. § 13 Abs 3 SGB V gewährt einem Versicherten Anspruch auf Kostenerstattung ohne Begrenzung auf "Kassensätze"; eine auf der Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens geschlossene Verbindungsstellen-Vereinbarung kann davon nicht zu Lasten des Versicherten abweichen.
Soweit ehemalige Zwangsarbeiter von der Nachversicherung nach Art 6 § 23 FANG ausgeschlossen sind, weil sie die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, kann eine Zulassung zur nachträglichen Zahlung von Beiträgen in Anwendung allgemeiner Nachentrichtungsvorschriften nicht begehrt werden, weil Art 6 § 23 FANG die rentenrechtliche Wiedergutmachung für diesen Personenkreis abschließend regelt. Dieses Ergebnis ist nicht verfassungswidrig.