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Entscheidungen zu "§ 284 I SGB"

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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 277/01 vom 25.10.2001

Auch in Bußgeldsachen kommt der individuellen Schuld des Täters wesentliche Bedeutung zu. Die Höhe der Geldbuße darf sich nicht ausschließlich oder überwiegend an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen orientieren. Sie muss vielmehr auch in einem angemessenen Verhältnis zu den objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalles stehen. Diese sind regelmäßig vom Tatrichter feststellen und zu würdigen. Etwas anderes gilt allenfalls bei "Massendelikten" mit gleichförmiger Begehungsweise (insbesondere Verkehrsordnungswidrigkeiten), für die amtliche Bußgeldkataloge als Richtlinie für eine gleichmäßige Sanktionspraxis existieren.

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