Die Anfechtungsklage gegen eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist wegen der besoldungsrechtlichen Auswirkungen der angefochtenen Maßnahme auch nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze des betroffenen Offiziers statthafte Klageart. Nach dessen Tod kann das Verfahren von seinen Erben weitergeführt werden.
Den Anforderungen des § 50 Abs. 1 SG genügt jede nachvollziehbare, an sachlichen politischen Erwägungen ausgerichtete und damit willkürfreie Entscheidung über die Versetzung eines Generals bzw. Admirals in den einstweiligen Ruhestand.