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JuraForum.deUrteileVorschriftenSSeemG§ 79 SeemG 

Entscheidungen zu "§ 79 SeemG"

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BAG – Urteil, 9 AZR 725/96 vom 17.02.1998

Leitsätze:

1. Arbeitnehmer, die im Schiffsbetrieb an Bord von Fähren als Personal des Pächters der Serviceeinrichtungen tätig sind, sind keine Besatzungsmitglieder im Sinne des Seemannsgesetzes. Das gilt auch dann, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung zwischen Pächter und Reeder verpflichtet sind, als Feuerschutz- oder Rettungsbootsmänner an Übungsmanövern und Sicherheitsübungen teilzunehmen.

2. Sonstige im Schiffsbetrieb an Bord tätige Personen, die zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Schiffssicherheit vom Kapitän herangezogen werden, haben nach § 79 i.V.m. § 39 Seemannsgesetz keinen Anspruch auf Verpflegungsgeld für nicht an Bord gewährte Verpflegung.

Aktenzeichen: 9 AZR 725/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 17. Februar 1998
- 9 AZR 725/96 -

I. Arbeitsgericht
Stralsund
Urteil vom 07. Dezember 1994
- 2 Ca 124/93 -

II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 04. Juni 1996
- 6 (5) Sa 58/95 -

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