Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG F. 1986 trifft bei der Arbeitnehmerüberlassung den Verleiher als Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitnehmer.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG F. 1986 trifft bei der Arbeitnehmerüberlassung den Verleiher als Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitnehmer.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG F. 1986 trifft bei der Arbeitnehmerüberlassung den Verleiher als Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitnehmer.