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JuraForum.deUrteileVorschriftenSSchulG§ 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG 

Entscheidungen zu "§ 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG"

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11232/03.OVG vom 04.11.2003

1. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten auferlegte Sorge für die Beförderung der Schüler zu den Grund-, Haupt- und Sonderschulen bezieht sich auf die von ihnen tatsächlich besuchte Schule (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG).

2. Dies ist für Grund- und Hauptschüler entweder die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SchulG), oder diejenige Schule, der sie von der Schulbehörde aus wichtigem Grund zugewiesen worden sind (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG).

3. Die Träger der Schülerbeförderung sind an die Entscheidungen der Schulbehörde gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG gebunden.

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