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Entscheidungen zu "§ 5 Schulfinanzgesetz NRW"

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LAG-DUESSELDORF – Urteil, 5 Sa 2043/04 vom 17.03.2005

1. Nach Nr. 3 SR 2 L I BAT ist § 15 BAT auf das Arbeitsverhältnis von Lehrern nicht anwendbar.

2. Das beklagte Land (NRW) ist deshalb auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Schulfinanzgesetz NRW berechtigt, bei einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrer auch die Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrer entsprechend anzupassen.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 5 Schulfinanzgesetz NRW

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