1. Bei schulpflichtigen Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf stehen nach nordrhein-westfälischem Recht die Förderorte allgemeine Schule und Sonderschule gleichrangig nebeneinander.
2. Die nordrhein-westfälischen Schulversuche zur Erprobung einer zieldifferenten Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen ist auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes verfassungsgemäß.
3. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, für das gesamte Land alle Formen integrativer Beschulung bereitzuhalten.
4. Der Schüler und seine Eltern haben keinen Anspruch auf zur Verfügungstellung einer ihren Wünschen entsprechenden Schule.