1. Bei schulpflichtigen Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf stehen nach nordrhein-westfälischem Recht die Förderorte allgemeine Schule und Sonderschule gleichrangig nebeneinander.
2. Die nordrhein-westfälischen Schulversuche zur Erprobung einer zieldifferenten Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen ist auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes verfassungsgemäß.
3. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, für das gesamte Land alle Formen integrativer Beschulung bereitzuhalten.
4. Der Schüler und seine Eltern haben keinen Anspruch auf zur Verfügungstellung einer ihren Wünschen entsprechenden Schule.
1. Die Kosten der Betreuung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer allgemeinen Schule durch sog. Integrationshelfer sind Schulkosten im Sinne des Schulfinanzgesetzes NRW.
2. Die allgemeine Schule verfügt nur dann über das nach dem Schulpflichtgesetz NRW erforderliche Personal für eine integrative Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn die Integrationshelfer durch das Land Nordrhein-Westfalen als Lehrer oder durch den Schulträger als andere Bedienstete an der öffentlichen Schule im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG NRW eingestellt worden sind.
3. Die Schulträger öffentlicher Schulen sind grundsätzlich weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich verpflichtet, die personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung zu schaffen.
4. Die Zustimmung des Schulträgers einer öffentlichen Schule zur integrativen Beschulung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist unwirksam, wenn der Schulträger sie unter der Voraussetzung erklärt, dass er die personellen Mehraufwendungen der Betreuung des Schülers durch Integrationshelfer nicht trägt.
5. Die fehlerhafte Entscheidung des Schulamtes eines Kreises über den schulischen Förderort eines schulpflichtigen Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nach Treu und Glauben dem Kreis zuzurechnen.