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JuraForum.deUrteileVorschriftenSSBG§ 98 SBG 

Entscheidungen zu "§ 98 SBG"

Übersicht

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 Q 80/05 vom 10.06.2006

Die Beihilfevorschriften des Saarlandes genügen nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts.

Die Beihilfeverordnung findet trotz Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage vorläufig weiterhin Anwendung.

Zahlt der Beamte stets einen geringen Krankenversicherungsbeitrag wegen des eingeschränkten Leistungsangebots seiner Krankenversicherung, ist ihm zumutbar, deshalb im Falle der Erkrankung einen höheren Eigenanteil aufzubringen.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 R 22/05 vom 23.11.2005

Die §§ 98 SBG, 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 Nr. 7 und 11 Abs. 2 BhVO sind dahingehend auszulegen, dass in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ein Beihilfeanspruch besteht. Ob der Eingriff auf einer freiwilligen Entscheidung zur Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit beruhte oder im Sinne einer medizinischen Indikation dem Grunde nach notwendig war, ist unerheblich. Soweit der Eingriff nicht rechtswidrig ist, ist beihilferechtlich nur zu prüfen, ob die mit dem eingeschlagenen Verfahren verbundenen Aufwendungen notwendig und angemessen sind.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 Q 67/04 vom 15.06.2005

Für den Ausschluss von Beihilfe für Wahlleistungen kommt es nicht darauf an, ob der Beamte bei Abschluss des Klinikvertrages erkennt, dass eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen wird.

Der allgemeine Hinweis der Beihilfefestsetzungsstelle auf die Rechtslage stellt keine Zusicherung der Beihilfegewährung für Wahlleistungen dar und beinhaltet keine Verletzung der Fürsorgepflicht, die zum Schadensersatz für die nicht gewährte Beihilfe für die Wahlleistungen führt.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 Q 68/04 vom 18.02.2005

Für den Ausschluss von Beihilfe für Wahlleistungen kommt es nicht darauf an, ob der Beamte bei Abschluss des Klinikvertrages erkennt, dass eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen wird.

Der allgemeine Hinweis der Beihilfefestsetzungsstelle auf die Rechtslage stellt keine Zusicherung der Beihilfegewährung für Wahlleistungen dar und beinhaltet keine Verletzung der Fürsorgepflicht, die zum Schadensersatz für die nicht gewährte Beihilfe für die Wahlleistungen führt.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 R 11/02 vom 06.05.2003


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