Die Annahme des Dienstherrn, ein Referatsleiter und ein stellvertretender Referatsleiter übten gleichermaßen eine herausgehobene Leitungsfunktion aus, bewegt sich noch innerhalb der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative, die im Zusammenhang mit der Beförderungsauswahl nach Ermessenskriterien nur darauf zu überprüfen ist, ob ihr sachwidrige oder gar willkürliche Ergwägungen zugrunde liegen.
1. Die Bildung des Gesamturteils im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ist ein Akt der Gesamtwürdigung, bei dem eine rein arithmetische Vorgehensweise unzulässig ist; dabei muss der Dienstherr bei seinem zusammenfassenden Westurteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und gewichten.
2. Beurteilungsrichtlinien können durch eine vom Richtliniengeber (stillschweigend) gebilligte Verwaltungspraxis in Form gleichmäßig angewandter Beurteilungsgrundsätze ergänzt werden.
3. Gesamturteile können im Einzelfall auch dann miteinander vergleichbar sein, wenn ihnen ein unterschiedliches Verständnis der Einzelbewertungen zugrunde liegt.
4. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, bei identischem Gesamturteil im Rahmen einer Beförderungsauswahl die Bewertung der Einzelmerkmale in den Blick zu nehmen, um zu prüfen, ob sich daraus Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber ergeben.
5. Beim Vergleich der Leistungsentwicklung können Zwischenbeurteilungen unberücksichtigt bleiben.