1. Über die weitere sofortige Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG und § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern, wenn der Beschluss im schriftlichen Verfahren ergeht.
2. Streiten eine Dienststelle der Bundeswehr und der dort gebildete Personalrat um Beteiligungsrechte in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben.