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JuraForum.deUrteileVorschriftenSSatzung über die Erhebung des Beitrags der Ärztekammer Schleswig-Holstein§ 3 Nr. 3 Satzung über die Erhebung des Beitrags der Ärztekammer Schleswig-Holstein 

Entscheidungen zu "§ 3 Nr. 3 Satzung über die Erhebung des Beitrags der Ärztekammer Schleswig-Holstein"

Übersicht

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 21 A 250/02 vom 12.04.2002

Die Bemessung des Beitrags für die Ärztekammer in Anknüpfung an die Einkünfte des letzten oder vorletzten Kalenderjahres vor dem Veranlagungsjahr ist nicht zu beanstanden.

Wird nach einem Praxisverkauf die niedergelassene ärztliche Tätigkeit lediglich unterbrochen, ist der Wiederbeginn der ärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis kein Fall einer "erstmaligen Aufnahme" einer ärztlichen Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 4 der Kammerbeitragssatzung.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 3 Nr. 3 Satzung über die Erhebung des Beitrags der Ärztekammer Schleswig-Holstein

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