1. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, wenn die Bundesknappschaft (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) einem bei ihr beschäftigten Arzt, der wegen der landesrechtlich geregelten Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung befreit wurde, lediglich die Hälfte des Beitrags erstattet, der bei Versicherung in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre, und nicht den höheren auf den Arbeitgeber entfallenden Beitragsanteil in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
2. § 172 Abs. 2 SGB VI, der dies seit dem 1. Januar 1992 ausdrücklich regelt, ist verfassungsgemäß.