Zur Ermessensbetätigung der Vollstreckungsbehörde bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes gemäß § 22 Abs. 1 SächsVwVG, wenn der Pflichtige eine Unterlassungspflicht nicht beachtet.
Nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz kann die Vollstreckung durch den Einsatz mehrerer Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen nebeneinander betrieben werden. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes führt weder zur Rechtswidrigkeit noch zur Erledigung von zuvor erlassenen Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen.