§ 419 BGB findet auf die vertragliche Übertragung des Vermögens eines gemäß § 62 SächsKomZG aufgelösten Zweckverbandes durch einen neu gegründeten Zweckverband keine Anwendung, weil es sich um die Übertragung von "Sondervermögen" handelt und der aufgelöste Zweckverband wegen der gesetzlich angeordnten Nachschusspflicht der Mitgliedsgemeinden weiterhin als Haftungsschuldner zur Verfügung steht.
OLG Dresden,
Urt. v. 14.7.1999,
Az. 18 U 3860/98
Aktenzeichen: 18 U 3860/98
5-O-1684/97 LG Chemnitz