1. Änderung der Rechtsprechung zur Einrichtungsbildung bei der Abwasserbeseitigung: Werden in einem Satzungsgebiet die meisten Grundstücke vollentsorgt, ein Teil aber nur schmutzwasserentsorgt, ist die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nach dem Rechtmäßigkeitsmaßstab der Typengerechtigkeit noch hinzunehmen, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle von dem Typ "Vollentsorgung" abweichen (anders noch der erkennende Senat im Urteil von 24.2.2003 - 5 B 639/02 - und im Urteil vom 26.3.2003 - 5 B 638/02 -, SächsVBl. 2004, 103, sowie im Urteil vom 17.5.2006 - 5 B 196/05 -) und die abweichenden Fälle zusammen nicht mehr als 10 % der Nutzungsfläche ausmachen (anders noch der erkennende Senat im Beschluss vom 4.3.2004, JbSächsOVG 12, 125).
2. Liegt bei einer nach Ablauf des Prognosezeitraums erfolgenden Überprüfung des höchstzulässigen angemessenen Betriebskapitals eine Nachberechung anhand konkreter Zahlen vor, so ist diese heranzuziehen. Die Vorauskalkulation ist nicht im Nachhinein neu zu erstellen (im Anschluss an SächsOVG, Urt. v. 10.4.2008 - 1 B 388/06 - zum Verhältnis von Voraus-kalkulation und Nachberechnung bei der Erhebung einer Luftsicherheitsgebühr).
3. Wenden sich Mitglieder eines Stadtrats im Klagewege gegen einen - sie als Grundstückseigentümer betreffenden - Abwasserbeitragsbescheid, so dürfen sie allein deswegen nicht wegen Befangenheit von einer Entscheidung des Stadtrats über eine neue Abwasserbeitragssatzung ausgeschlossen werden, da in diesem Fall nur das gemeinsame Interesse der aus allen Grundstückseigentümern im Satzungsgebiet bestehenden Bevölkerungsgruppe betroffen ist.