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JuraForum.deUrteileVorschriftenSSächsKAG§ 40 Abs. 2 SächsKAG 

Entscheidungen zu "§ 40 Abs. 2 SächsKAG"

Übersicht

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 510/03 vom 02.02.2005

1. Beitragsfähige Straße im Sinne der §§ 26 ff SächsKAG ist die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung.

2. Ausbaubeiträge für Teile von Verkehrsanlagen dürfen nicht erhoben werden, wenn diese vor dem 1.9.1993 endgültig hergestellt waren.

3. Eine Verkehrsanlage ist im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG endgültig hergestellt bzw. ausgebaut, wenn das Bauprogramm erfüllt ist.

4. Die Erfüllung des Bauprogramms setzt neben der Beendigung der technischen Arbeiten die Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB, § 16 VOB Teil B) voraus.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 6/03 vom 23.03.2004

1. Straßenausbaubeiträge dürfen auch dann erhoben werden, wenn zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses einer Ausbaumaßnahme eine (wirksame) Ausbaubeitragssatzung noch nicht existierte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die den Beitrag auslösende Ausbaumaßnahme nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 begonnen und fertig gestellt wurde.

2. Zur Frage der Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung von Ausbaubeiträgen und zum Erlass einer Ausbaubeitragssatzung (hier offen gelassen).

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 B 357/08 vom 23.07.2009


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