Die Errichtung eines Wohngebäudes durch einen VEB für seine Mitarbeiter ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Baugrundstück oder vertragliche Regelung der Bebauung führt gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b, 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG zur Berechtigung des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Die Bebauung eines Grundstücks durch eine Genossenschaft auf vertraglicher Grundlage kann nur dann zu einem Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz führen, wenn die Absicherung der Investition über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus nach den Rechtsvorschriften der DDR im Augenblick der Bebauung vorgeschrieben und möglich war.
BGH, Urt. v. 29. September 2000 - V ZR 91/99 -
OLG Naumburg
LG Halle