1. Bei der von der Bauaufsichtbehörde an einen Prüfingenieur für die bautechnische Prüfung und Überwachung eines Bauvorhabens zu zahlenden Prüfvergütung handelt es sich um eine - neben der Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung - zu erstattende besondere Auslage der Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 e SaarlGebG.
2. Für die Prüfvergütung kann eine Vorausleistung nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 S. 5, 16 Abs. 1 SaarlGebG verlangt werden.
3. Einzelfall, in dem der Bauherr laut Bauschein mit dem Bau erst nach Zustellung der geprüften statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen beginnen durfte, aber ohne diese Prüfung, die er ablehnt, das Bauvorhaben weitgehend fertig stellte und daher die Prüfung unumgänglich machte.