1. Die Erhebung von Studiengebühren von sog. Langzeitstudierenden nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW verstößt nicht gegen die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG, dass das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW auch auf solche Studierenden Anwendung findet, die ihr Studium vor dessen Inkrafttreten begonnen haben.
3. Zeiten für Pflege und Erziehung von Kindern vor erstmaliger Einrichtung von Studienkonten sind als Bonusguthaben mit den Regelabbuchungen für Hochschulsemester im selben Zeitraum zu verrechnen.