1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall grob fahrlässig i.S.v. § 640 RVO herbeigeführt worden ist.
2. Ein Verstoß gegen berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften stellt sich nicht ohne weiteres als ein Fall grober Fahrlässigkeit dar. Vielmehr bedarf es einer Wertung des Verhaltens des Schädigers unter Würdigung der Gesamtumstände, wobei es auch in subjektiver Hinsicht eines gesteigerten Verschuldens bedarf.