Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.
Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt.
(Bestätigung der Kammerbeschlüsse vom 28. April 2009 - 13 Ta 115/09 und vom 12. Juni 2009 - 13 Ta 303/09).
Der per 01. September 2009 zu erwartende neue § 15 a RVG - Entwurf wird erst für Sachverhalte bedeutsam werden, in denen der Auftrag an den Rechtsanwalt oder die Beiordnung nach der Gesetzesänderung erfolgt.
Zur Verwirkung der Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch den Kostenbeamten wegen Zeitablaufs.
Jedenfalls auf die von dem Rechtsanwalt eingelegte Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung ist die Frist des § 7 Satz 1 GKG a.F. (= § 20 GKG n.F.) nicht analog anwendbar (in Übernahme der Rechtsprechung des KG`s, FamRZ 2004, 1805 = OLGR 2004, 374 gegen die wohl bislang h.M.).