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JuraForum.deUrteileVorschriftenRRVG§ 51 RVG 

Entscheidungen zu "§ 51 RVG"

Übersicht

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, III-3 (s) RVG 22/09 vom 04.05.2009

Sprachkenntnisse eines Verteidigers, die ihn in die Lage versetzen, mit einem ausländischen Angeklagten in dessen Muttersprache zu kommunizieren, so dass die Hinzuziehung eines Dolmetschers unnötig ist, rechtfertigen grundsätzlich nicht die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG.

OLG-CELLE – Beschluss, 22 W 1/08 P vom 27.05.2008

In Verfahren betreffend eine Freiheitsentziehung nach Nrn. 6300-6303 VV (hier: Abschiebungshaft) kann eine Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG nicht festgestellt werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 5 (s) Sbd. X - 17/08 vom 19.05.2008

Zur besonderen Schwierigkeit in einem Schwurgerichtsverfahren.

OLG-HAMM – Beschluss, 5 (s) Sbd. X - 18/08 vom 19.05.2008

Zur besonderen Schwierigkeit in einem Schwurgerichtsverfahren.

OLG-HAMM – Beschluss, 5 (s) Sbd X 23/08 vom 29.04.2008

Grundsätzlich kann ein besonderer Betreuungsaufwand, der von einem Rechtsanwalt zu erbringen ist, bei der Bemessung der Pauschgebühr berücksichtigt werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 155/07 vom 10.12.2007

Die Gebühr nach Nr. 4141 VVRVG kann auch dann entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die jedoch ausgesetzt wurde und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren danach außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden kann.

SAARLAENDISCHES-OLG – Beschluss, 1 Ws 221/07 vom 20.11.2007

Bei der Berechnung der für die Gewährung eines so genannten Längenzuschlags maßgeblichen Dauer der Teilnahme eines Pflichtverteidigers an der Hauptverhandlung sind längere Sitzungspausen beziehungsweise Unterbrechungen im Verlauf eines Hauptverhandlungstermins, zu denen auch Mittagspausen gehören, unabhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles von der im Sitzungsprotokoll vermerkten Gesamtdauer des Termins abzuziehen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 139/07 vom 27.09.2007

Zur besonderen Schwierigkeit eines Verfahrens, in dem ausländerrechtliche Fragen zu entscheiden sind.

Die Zumutbarkeitsgrenze des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG kann auch dann überschritten sein, wenn ein Verfahren nur "besonders schwierig" war.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 111/07 vom 13.08.2007

Die Terminsgebühr nach Nr. 4202, 4203 VV RVG entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX 119/07 vom 13.08.2007

Zur Berücksichtigung von Fahrtzeiten bei der Bewilligung einer Pauschgebühr.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 87/07 vom 08.06.2007

Der Haftzuschlag der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG entsteht für den Vertreter des Nebenklägers nur, wenn sich der Nebenkläger in Haft befunden hat. Entstehen für den Nebenklägervertreter dadurch, dass der Beschuldigte in Haft ist, Erschwernisse, muss der Wahlanwalt diese gegenüber seinem Mandanten im Rahmen des § 14 RVG geltend machen. Für den beigeordneten Beistand sind die Erschwernisse ggf. im Rahmen der Pauschgebühr geltend zu machen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 30/07 vom 16.03.2007

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Rechtsanwalt wegen "besonderen Umfangs" des Verfahrens eine Pauschgebühr zu gewähren ist, ist nicht schematisch darauf abzustellen, ob dem Rechtsanwalt für die von ihm erbrachten Leistungen ggf. besondere gesetzliche Gebühren zustehen. Vielmehr ist immer auch das "Gesamtgepräge" des Verfahrens zu berücksichtigen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 1/07 vom 21.02.2007

intensive Vorbereitung, die zu einer erheblichen Verkürzung der Hauptverhandlung führt, ist bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX 10/07 vom 21.02.2007

Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr ist die aktive Mitarbeit des Verteidigers, die das Verfahren erheblich abgekürzt hat, zu berücksichtigen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 140 - 147/06 vom 02.01.2007

Zur Berücksichtigung des Gesamtgepräges des Verfahrens bei der Bewilligung einer Pauschgebühr.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 150/06 vom 02.01.2007

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Rechtsanwalt wegen "besonderen Umfangs" des Verfahrens eine Pauschgebühr zu gewähren ist, ist nicht schematisch darauf abzustellen, ob dem Rechtsanwalt für die von ihm erbrachten Leistungen ggf. besondere gesetzliche Gebührn zustehen. Vielmehr ist immer auch das "Gesamtgepräge" des Verfahrens zu berücksichtigen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 116/06 vom 27.11.2006

Der Senat hält daran fest, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumindest immer dann zu bejahen sind, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 102/06 vom 29.09.2006

Bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, sind hingegen - entgegen der Auffassung des Vertreters der Landeskasse - die Fahrtzeiten nicht zu berücksichtigen. Ist hingegen bereits aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu gewähren, werden die Fahrtzeiten bei der Bemessung der Pauschgebühr herangezogen (Fortführung des Senatsrechtsprechung zu § 99 BRAGO).

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, III-3 (s) RVG 4/06 vom 07.09.2006

Bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Dauer eines Hauptverhandlungstages ist die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung zugrunde zu legen. Wartezeiten und Sitzungspausen werden grundsätzlich nicht abgezogen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 80/06 vom 17.08.2006

Zum Besonderen Umfang.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 68 /06 vom 15.08.2006

Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es danach nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern. Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt danach grundsätzlich nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 79/06 vom 14.08.2006

Zu Zuerkennung einer Pauschgebühr für den Verfahrensabschnitt "vorbereitendes Verfahren" und "gerichtliches Verfahren".

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 77/06 vom 10.08.2006

Bei der Einordnung von Strafvollstreckungsverfahren hat der Gesetzgeber dem besonderen Schwierigkeitsgrad der in Nr. 4200 VV RVG eingeordneten Strafvollstreckungsverfahren schon dadurch Rechnung getragen hat, dass der Verteidiger hier höhere (gesetzliche) Gebühren erhält als in "sonstigen" Strafvollstreckungsverfahren. Insoweit gelten dieselben Überlegungen wie sie für Schwurgerichtsverfahren und für Wirtschaftsstrafverfahren als maßgeblich angesehen worden sind.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 75/06 vom 31.07.2006

Wenn der Rechtsanwalt sich kurzfristig in einen komplexen Aktenstoff einarbeiten muss, kann für den Verfahrensabschnitt "vorbereitendes Verfahren" die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr in Betracht kommen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 73/06 vom 24.07.2006

Zur Gewährung einer Pauschgebühr, wenn der Pflichtverteidiger den Mandanten zweimal im Ausland in der Justizvollzugsanstalt besucht hat.

OLG-CELLE – Beschluss, 1 ARs 58/06 P vom 20.07.2006

Berücksichtigungsfähigkeit von Sprachkenntnissen des Verteidigers bei der Bewilligung einer Pauschvergütung in Auslieferungsverfahren.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX 64/06 vom 28.06.2006

Muss sich der Rechtsanwalt am Wochenende in die umfangreichere Verfahrensakte einarbeiten und ein erstes Gespräch mit seinem Mandanten führen, dass das dazu führen, dass der Verfahrensabschnitt "Grundgebühr" als "besonders umfangreich" i.S. von § 51 Abs. 1 RVG anzusehen ist.

Die Abfassung eines Beweisantrages ist nicht "Betreiben des Geschäfts" i.S. von Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG, sondern wird von der Terminsgebühr abgegolten.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX 56/06 vom 01.06.2006

Die vom Senat unter Geltung der BRAGO ausgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung von vom Pflichtverteidiger erbrachter Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt bei der Bewilligung gelten unter Geltung des RVG fort.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX 53/06 vom 22.05.2006

Allein der Umstand, dass der Antragsteller zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat, führt nicht dazu, dass das Verfahren stets als "besonders umfangreich" angesehen werden muss. Der Antragsteller muss für einen Beitrag zur Verkürzung des Verfahrens einen besonderen zusätzlichen zeitlichen Aufwand erbracht haben.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 31/06 vom 28.04.2006

Allein das Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht und die Übergabe von Akten stellen kein Verhandeln im Sinne der Nr. 4102 Ziffer. 3 VV RVG dar.

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