1. Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält der Pflichtverteidiger die Vergütung auch für solche Tätigkeiten, die er als Wahlanwalt vor der Bestellung erbracht hat. Für ein Verfahren, das zu einem anderen verbunden worden ist, gilt diese gebührenrechtliche Rückwirkung aber nur eingeschränkt. Die Rückwirkung tritt nur dann ein, wenn der Rechtsanwalt in dem hinzu verbundenen Verfahren schon vor der Verbindung zum Verteidiger bestellt war oder wenn er in dem führenden Verfahren erst danach bestellt worden ist. Wird hingegen der Verteidiger in dem führenden Verfahren bereits vor der Verbindung bestellt, so tritt für das hinzu verbundene Verfahren, in dem vor der Verbindung keine Bestellung erfolgt war, die Wirkung des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht automatisch, sondern nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nur dann ein, wenn das Gericht sie auf Antrag oder von Amts wegen auch auf dieses Verfahren erstreckt hat.
2. Der Senat lässt offen, ob eine Entscheidung über die Erstreckung auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen kann.
Nur der beigeordnete Verteidigen kann die Erstattung seiner Gebühren aus der Staatskasse verlangen. Eine gebührenrechtliche Rückwirkung der Beiordnung auf verbundene Verfahren, in denen ein Pflichtverteidiger zuvor nicht bestellt war, bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des erkennenden Gerichts.