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Entscheidungen zu "§ 46 Abs. 2 RVG"

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OLG-STUTTGART – Beschluss, 15 WF 21/05 vom 28.02.2005

Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann einer Partei, die ihren Wohnsitz nicht am Ort des Prozessgerichts hat, ein Rechtsanwalt nur dann mit der Beschränkung " zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" beigeordnet werden, wenn auch bei Beiordnung eines ortsansässigen Anwalts keine weiteren Kosten wegen Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO entstehen würden. Die uneingeschränkte Beiordnung beinhaltet jedoch keine Feststellung über die Erforderlichkeit von Reisekosten i.S.d. § 46 Abs. 2 RVG, da diese Feststellung nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe, sondern auf Antrag des beigeordneten Anwalts im Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen ist.

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