Auch in Sorgerechtsverfahren kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen.
So z.B., wenn der eine Elternteil seinen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge für ein Kind nicht weiter verfolgt und der andere Elternteil dem Antrag hinsichtlich des weiteren Kindes zustimmt.
Zum - hier nicht gegebenen - Verlust des Vergütungsanspruchs des PKH-Anwalts nach § 121 ff. BRAGO (§§ 44 ff. RVG) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB).