1. Die Streitwertfestsetzung in einem durch Vergleich erledigten Klageverfahren richtet sich auch für einen Mehrvergleich nach den §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 1 RVG und damit nach den Streitwertfestsetzungsregeln für die Gerichtsgebühren. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt die "Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das gerichtliche Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG" beantragt.
2. Der "Schleppnetzantrag " (allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO) wird neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet.
3. Für einen Mehrvergleich in einem Kündigungsschutzverfahren ist nur dann ein Mehrwert in Ansatz zu bringen, wenn er eine Regelung enthält, die nicht nur deklaratorisch ist, im Gesamtkontext ein Titulierungsinteresse beinhaltet und dabei einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Regelung pauschaler - formularmäßiger - Abwicklungsmodalitäten erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der Hilfsaufrechnung zu berechnen.
Eine Erhöhung des Streitwertes für die Ehesache kommt in Betracht, wenn ausländisches Recht anzuwenden war und dies einen besonderen Aufwand erforderte.
Für den Versorgungsausgleich ist ein Streitwert schon dann festzusetzen, wenn bezüglich dieser Folgesache ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde; hierfür reicht allerdings die Nachfrage bei den Parteien nach bestehenden Versorgungsanrechten noch nicht aus.
Wurden in einem Beschlussverfahren gleichzeitig 55 Aufhebungsverträge im Rahmen des § 101 Satz 1 BetrVG geltend gemacht und endete das Verfahren wegen der nur kurzzeitigen Dauer der personellen Maßnahmen noch vor Durchführung einer Anhörung vor der Kammer, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht im Rahmen der Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG nur für einen Fall den vollen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und für alle weiteren 54 Fälle lediglich je 1/40 davon in Ansatz bringt (ergibt Gegenstandswert von EUR 9.400,--).